Wer mündig ist man nach vollendetem 18. Lebensjahr
Urteilsfähig ist, wer die Folgen seiner Handlungen beurteilen kann.
Handlungsfähig ist, wer mündig und urteilsfähig ist.
Situationen
nein, nicht rechtsfähig
nein, urteilsunfähig
nein, unmündig
nein, beschränkt handlungsfähig
Fall
SA: 15-jähriger Patrick und 4-jähriger Cousin lösen die Schrauben bei einem Strommasten, dieser fällt um und in der Stadt gibt es während 3 Stunden keinen Strom.
ART: ZGB17, ZGB18, ZGB19 und ZGB333
RE: 5-jährige sind unmündig und nicht urteilsfähig und nicht schadenersatzpflichtig, 15-jährige sind unmündig aber urteilsfähig werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
Die Eltern haften für unmündige nicht urteilsfähige Familienmitglieder, falls sie die gebräuchlichen Vorsichtsmassnahmen nicht einhalten.
FO: Der 15-jährige ist urteilsfähig und muss darum für den Schaden aufkommen. Der 5-jährige ist nicht urteilsfähig und kann darum nicht verantwortlich gemacht werden. Die Eltern haften
allenfalls, wenn ihnen mangelnde Sorgfalt bewiesen werden kann.